Arbeitnehmer als Corona-Leugner – welche Konsequenzen kann oder muss man ziehen? Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
Was kann der Arbeitgeber tun, wenn ein Arbeitnehmer gegen Corona-Schutzvorschriften verstößt? Oder muss er sogar etwas tun?
Zu dieser Frage hat der Geschäftsführer der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e. V., Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, einen Aufsatz (NZA 2020, 1361 ff.) veröffentlicht, der für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig sein dürfte. Ausgangspunkt seiner Überlegungen sind die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers. Diese stehen nicht im Arbeitsvertrag. Sie stehen im Gesetz. Dort heißt es: „Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“ (§ 241 Abs. 2 BGB). Aus einer besonderen Gefährdungslage ergeben sich besondere Rücksichtnahmepflichten: Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer dies ablehnt?
Der Arbeitgeber steht in der Fürsorgepflicht. Wenn einer die anderen gefährdet, hat er keine Wahl, er muss einschreiten. Infiziert sich ein Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht, haftet der Arbeitgeber auf den Personenschaden. Der Verweis auf die gesetzliche Unfallversicherung, die bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eintrittspflichtig ist, ist ihm verwehrt. Denn bei einer Corona-Infektion soll es sich um eine nicht versicherte Allgemeingefahr handeln. Also bleibt es bei der Haftung.
Um sich und seine Leute zu schützen, macht der Arbeitgeber sinnvollerweise eins: er kündigt den Maskenverweigerer. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist begründet, wenn zu befürchten ist, dass sich pflichtwidriges Verhalten wiederholen wird. Der Corona-Leugner gibt von vornherein zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Rücksichtnahmepflicht zu erfüllen. Da wäre eine Abmahnung überflüssiger Zeitverlust. Eine personenbedingte Kündigung ist begründet, wenn der Arbeitnehmer sich aus charakterlichen Gründen als persönlich ungeeignet für seinen Job erweist. Der Corona-Leugner, der als Vorgesetzter seine Leute zu indoktrinieren versucht, wäre ein solcher.
Und jetzt kommt ein wichtiger Hinweis am Schluss: Auch bei einem außerbetrieblichen Verstoß gegen Corona-Schutzvorschriften werde das Arbeitsverhältnis aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr für andere Arbeitnehmer konkret beeinträchtigt. Auch in diesem Fall sei eine Kündigung denkbar. Kleinebrink verweist auf den Basketball-Nationalspieler, der von seinem Verein gekündigt wurde, weil er ohne Mundschutz auf einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen gesehen wurde.
Kurzum, es gilt wie sonst auch: Immer vernünftig bleiben.