Erbrecht Gemeinschaftliches Testament – Möglichkeiten und Risiken
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, gemeinsam über ihren Nachlass zu verfügen in Form eines sogenannten gemeinschaftlichen Testaments. Dabei handelt es sich um eine gemeinsame Erklärung zu ihrem letzten Willen, in der Regel in einem Dokument, in der jeder von ihnen einseitig über das eigene Vermögen verfügt. Dies kann auch wechselbezüglich erfolgen. D. h. die beiden Verfügungen der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner werden so eng miteinander verknüpft, dass die eine nicht ohne die andere gelten soll, sie voneinander abhängig sind. Hierdurch erzielen die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner eine Bindungswirkung. Wenn einer von ihnen stirbt und der überlebende das Erbe nicht ausschlägt, ist er an die Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament gebunden, kann es folglich nicht mehr ändern. Lediglich zu Lebzeiten beider Erblasser besteht die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs, der besonderen Form- und Zustellungsvoraussetzungen unterliegt.
Diese Möglichkeit der gemeinsamen Nachlassplanung wird von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern gerne genutzt, zumal das gemeinschaftliche Testament nicht notariell erstellt werden muss, sondern auch eigenhändig, handschriftlich möglich ist. Dies birgt allerdings einige Risiken. Hierzu hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vor nicht allzu langer Zeit einen Fall (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.4.2021 - I-3 Wx 219/20) zu entscheiden, in dem die Ehegatten ein vermeintlich gemeinschaftliches Testament abwechselnd geschrieben und beide unterzeichnet hatten. Inhalt des Testaments waren allerdings ausschließlich Verfügungen des Ehemannes, die im Wesentlichen in der Ich-Form verfasst waren. Letztwillige Verfügungen der Ehefrau waren nicht enthalten. Damit handelte es sich nach der Auslegung des OLG nicht um ein gemeinschaftliches Testament.
Grundsätzlich kommt in solchen Fällen die Umdeutung in ein Einzeltestament des Erblassers in Betracht. Dies hat das OLG auch in diesem Fall geprüft und ausgeschlossen, weil große Teile des Haupttextes des Testaments nicht von dem Erblasser selbst geschrieben waren, sondern von der Ehefrau. Es fehlte somit an der erforderlichen Form der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung. Das Testament war damit unwirksam.
Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich zur Vermeidung ungewollter Rechtsfolgen bei der Nachlassplanung in formeller wie inhaltlicher Hinsicht anwaltlich beraten zu lassen und auch die Alternativen eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages in Betracht zu ziehen.