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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Bergisch Gladbach

Leonhard & Imig
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 

Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Bergisch Gladbach

Das Arbeitsrecht regelt die Belange sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern. Arbeitsrecht ist „Arbeitnehmerschutzrecht“. Das heißt, ein Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern diverse Pflichten. Die muss er kennen, um keine Fehler zu machen. Das gilt vor allem bei Betriebsänderungen, die kollektive Maßnahmen wie Mehrfachentlassungen, die Einführung bestimmter Regulierungstools (z. B. Zeiterfassung, Videoüberwachung) oder Ordnungen zur betrieblichen Altersversorgung umfassen.

Bevor Arbeitgeber Entscheidungen treffen, die in das bestehende Vertragsverhältnis mit einem Arbeitnehmer eingreifen, sollten sie sich genauestens arbeitsrechtlich beraten lassen. Andernfalls besteht ein hohes Risiko, dass der betroffene Arbeitnehmer im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung obsiegt. Das betrifft Individualmaßnahmen wie eine Versetzung oder Kündigung. Auch bei der Durchführung von Bewerbungsgesprächen gibt es manche Fallstricke zu beachten, etwa das Diskriminierungsverbot.

Arbeitnehmern fehlen oft elementare Kenntnisse arbeitsrechtlicher Regelungen. Wir bieten Ihnen die erforderliche fachkundige Beratung etwa im Falle einer Zeugniserteilung oder -korrektur, einer Versetzung, Gehaltsänderung, Kündigung, Abmahnung, bei der Geltendmachung von Elternzeit oder Bildungsurlaub, bei der Urlaubsabgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses und dergleichen mehr. Betriebsräte unterstützen wir bei der Durchsetzung des ihnen laut Betriebsverfassungsrecht zustehenden Rechts, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzrechte im Betrieb zu überwachen.

Was macht unser Fachanwalt im Arbeitsrecht?

  • Betriebsänderungen

  • Mehrfachentlassungen

  • Einführung bestimmter Regulierungstools

  • Ordnungen zur betrieblichen Altersversorgung

  • Versetzungen

  • Kündigungen

  • Zeugniserteilung

  • Gehaltsänderungen

  • Abmahnungen

  • Geltendmachung von Elternzeit und Bildungsurlaub

  • Urlaubsabgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

  • Einhaltung der Arbeitnehmerschutzrechte

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