Mietrecht Alter schützt nicht vor Kündigung
Eigenbedarfskündigungen an ältere Mieter werden im Einzelfall entschieden.
Das Gesetz sieht vor, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses insbesondere dann vorliegt, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich benötigt. Dies wird landläufig als Eigenbedarf bezeichnet. Welche weiteren Voraussetzungen eine Eigenbedarfskündigung erfüllen muss, teilt das Gesetz nicht mit. Eine weitere Regelung stellt jedoch klar, dass ein Mieter trotz der Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Was genau hierunter zu verstehen ist, dazu schweigt sich das Gesetz aus.
Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich über eine solche Eigenbedarfskündigung zu entscheiden (Urteil vom 3. Februar 2021, Az. VIII ZR 68/19). Der Fall betraf eine 1932 geborene Mieterin. Diese erhielt im Alter von 83 Jahren eine Eigenbedarfskündigung. Die Mieterin berief sich auf ihr hohes Alter, ihren Gesundheitszustand und ihre langjährige Verwurzelung am Ort. Die Vermieterin war hiervon nicht überzeugt und erhob Räumungsklage. Der Prozess ging durch drei Instanzen und musste vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Das Landgericht als Vorinstanz hatte noch zugunsten der Mieterin argumentiert, allein das hohe Alter von deutlich über 80 Jahren reiche bereits aus, dass eine Härte im Sinne des Gesetzes vorliege und die Mieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen könne. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Dieser stellte in seinem Urteil klar, das hohe Alter allein würde nicht ausreichen. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich das hohe Alter eines Menschen je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung unterschiedlich auswirke. Ob dieser Umstand und die sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels eine Härte darstellten, könne nur im Einzelfall geklärt werden. Insbesondere müsse ein Gericht auch klären, ob der gesundheitliche Zustand eines Mieters einen Umzug zulasse oder im Fall eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation vorliege.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes darf nicht fehlinterpretiert werden. Dies bedeutet nicht, dass älteren Mietern nun leichter gekündigt werden kann. Diese Mieter können sich nach wie vor auf ihr Alter, ihren eingeschränkten Gesundheitszustand oder auch ihre Verwurzelung im sozialen Umfeld aufgrund der langen Mietdauer berufen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings deutlich gemacht, dass nicht mithilfe von starren Altersgrenzen argumentiert werden kann.