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Mietrecht Kündigungsschutz für Mieter während Corona-Krise

Neues Gesetz schützt ab 01.04.2020 Mieter von Wohn- und Gewerberäumen vor Kündigungen

Zum 01.04.2020 trat ein Gesetz mit dem sperrigen Titel „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft. Dieses hat unter anderem für Vermieter und Mieter von Wohn- und Gewerberäumen weitreichende Folgen.

Bislang konnte ein Vermieter ein Mietverhältnis fristlos kündigen, sobald ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten aufgelaufen war. Diese Möglichkeit wird ihm nun genommen, sofern der Rückstand aus der Zeit von April bis Juni 2020 stammt. Der Gesetzgeber möchte somit verhindern, dass Mieter nur deshalb ihre Wohnung oder ihre angemieteten Gewerberäume verlieren, weil sie aufgrund der Corona-Krise finanzielle Engpässe zu überbrücken haben. Gleichwohl müssen die Mieten gezahlt werden, es droht allerdings zunächst keine Kündigung. In diesem Gesetz wird darüber hinaus geregelt, dass eine Kündigung wegen dieser Rückstände erst nach dem 30.06.2022 ausgesprochen werden kann. Dem Mieter soll hierdurch ausreichend Zeit eingeräumt werden, die Mieten auszugleichen, der Vermieter soll unter dem Strich die komplette Miete erhalten, wenn auch zeitverzögert. Zugleich stellt der Gesetzgeber klar, dass Kündigungen aus anderen Gründen, welche mit der aktuellen Corona-Krise in keinerlei Zusammenhang stehen, weiterhin möglich sind, so z.B. wegen älterer Mietrückstände, Eigenbedarfs oder aufgrund eines Fehlverhalten des Mieters.

Ob diese Maßnahmen den gewünschten Erfolg zeigen, wird man sehen müssen. Das Gesetz erhält daher zugleich die Ermächtigung für die Bundesregierung, den Zeitraum, für welchen die Kündigungsbeschränkung gilt, über den 30.06.2020 hinaus zu verlängern.

Beitrag veröffentlicht am
3. April 2020

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