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Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht trotz gesetzlicher Neuregelung sinnvoll

1. Neues Notvertretungsrechts von Eheleuten

Zum 01.01.2023 wurde ein sog. Notvertretungsrecht für Eheleute eingeführt (§ 1358 BGB). Wenn die Eheleute keine Regelung zur Vertretung im Krankheitsfall getroffen haben, darf ein/e Ehegatte/in für den/die andere/n bei einem Notfall im Bereich der Gesundheitssorge, z. B. bei Bewusstlosigkeit nach einem Unfall z. B. in eine ärztliche Untersuchung oder eine Operation einwilligen und hat in diesem Zusammenhang auch das Recht, medizinische Auskünfte zu erhalten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Dieses gegenseitige Notvertretungsrechts gilt längstens für sechs Monate.

Wenn Eheleute sich zeitlich wie inhaltlich darüber hinaus eine Vertretung durch den/die Ehepartner/in wünschen, empfiehlt sich eine Vorsorgevollmacht. Sie kann auch anderen Vertrauenspersonen erteilt werden. Sie werden damit rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, im Bedarfsfall, d. h. wenn der/die Vollmachtgeber/in z. B. infolge von Krankheit, Unfall o. ä. seine/ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, diese für ihn/sie wahrzunehmen. Hiermit kann auch eine sonst gegebenenfalls notwendige gesetzliche Betreuung vermieden werden.

2. Vorsorgevollmacht ermächtigt nicht zum Widerruf gegenüber Mit-Bevollmächtigten

In Fällen, in denen eine Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bei der von mehreren Bevollmächtigten jede/r alleine handeln darf, besteht das Risiko, dass sich die Bevollmächtigten nicht einigen können und damit gegenseitig blockieren. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte (Urteil vom 24.01.2022, Az. 10 W 8/21), hatte ein Vater seinen drei Kindern und seinem Stiefsohn eine Vorsorgevollmacht erteilt, bei der jede/r alleine handeln durfte. Ein Kind widerrief einige Zeit später die Vollmacht für den Stiefsohn. Das Gericht urteilte hierzu, dass es dies nicht wirksam konnte. Hierzu führte es aus, dass der Vollmachtgeber Gründe dafür hatte, alle vier Kinder zu bevollmächtigen, die nicht ignoriert werden können. Wollte man den Widerruf zulassen, könnte sich jede/r Bevollmächtigte dadurch eine alleinige Vollmacht schaffen. Daher sei die Vorsorgevollmacht so zu interpretieren, dass sie nicht zum Widerruf der Vollmacht für die anderen Bevollmächtigten berechtigt.

Fazit: Wenn man eine Vorsorgevollmacht möchte, sollte man im Vorfeld überlegen, welchen Umfang sie haben soll, welche Person(en) man mit welchen Aufgabenbereichen betraut und bei der Formulierung auf Genauigkeit achten. Beratung bieten die örtlichen Betreuungsvereine oder -behörden sowie Rechtsanwälte und Notare.

Beitrag veröffentlicht am
14. März 2023

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