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Verkehrsrecht Unfallflucht – mit Irrglauben aufgeräumt

Jeder kennt ihn, den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der sogenannten Unfallflucht.

In meiner täglichen Anwaltspraxis bemerke ich häufig den Irrglauben der Mandanten, dass sich lediglich der Unfallverursacher dieser Straftat schuldig machen könnte. Tatsächlich ist es jedoch so, dass unter den Unfallbeteiligten grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer, dessen Verhalten für einen Unfall als mitursächlich in Betracht kommt, sich nicht entfernen darf. Hierbei kommt es eben nicht auf die Frage des Verschuldens an, sondern nur darauf, ob das eigene Verhalten wenigstens eine Mitverursachung begründet und sich diese auf das Unfallereignis ausgewirkt haben kann. Mithin besteht die Pflicht mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist. Bezichtigen muss man sich allerdings wegen des sogenannten „nemo tenetur“-Grundsatzes nicht.

Wenn keiner anwesend ist, muss man eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten. Die Gerichte entscheiden unterschiedlich darüber, was als angemessen betrachtet werden kann. Somit kann man nicht per se sagen, dass nach zehnminütiger Wartezeit ein Entfernen erlaubt wäre.

Die Zumutbarkeit des Wartens ist unter anderem abhängig von der Art und Schwere des Unfalls und der Tageszeit, der Witterung etc. Fest steht jedenfalls, dass wenn die angemessene Wartefrist verstrichen ist, man sich zwar von der Unfallstelle straflos entfernen darf, man jedoch sodann die Pflicht hat, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, das heißt zum Beispiel die nächstgelegene Polizei aufzusuchen.

Das Hinterlassen eines Zettels an der Windschutzscheibe ersetzt die Wartezeit nicht. In solchen Fällen kann grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Hier kommt gegebenenfalls in Betracht, dass Rechtsfolgen gemildert oder auf eine Verfahrenseinstellung hingewirkt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anbringen des Zettels als gesichert betrachtet werden konnte. Empfehlen kann ich dieses Vorgehen nicht, da man sich nicht sicher sein kann, ob der Geschädigte in diesem Fall den Zettel überhaupt erhält.

Ist die Strafbarkeit festgestellt, muss man laut Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Zudem besteht bei einer Verurteilung die Möglichkeit, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das hat den Hintergrund, dass das Gesetz es vorsieht, dass ein Täter einer Unfallflucht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Weitere Folge wäre, dass der Fahrerlaubnisbehörde eine Sperre auferlegt wird, bis wann diese keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Beitrag veröffentlicht am
30. März 2021

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