Sofortkontakt zur Kanzlei
Leonhard & Imig Rechtsanwälte Ihre Experten in Bergisch Gladbach
Telefonisches Beratungsangebot erweitert: Datensichere Videotelefonie geschaltet
Blog
Aktuelle Fachbeiträge
 

Urteil des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen Salomonisches aus Karlsruhe

Zu Schönheitsreparaturen in Wohnungen gab es in den vergangenen zwei Jahrzehnten bereits eine Unzahl von Gerichtsentscheidungen, auch vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Gleichwohl gibt es immer noch Konstellationen, welche noch nicht entschieden wurden. So auch in diesem Fall: Die Mieter hatten im Jahr 2002 eine unrenovierte Wohnung angemietet. Nach rund 15 Jahren ist es für die Mieter an der Zeit, den Wänden einen neuen Anstrich zu verpassen. Ihr Mietvertrag sieht vor, dass diese Arbeit von ihnen auszuführen ist. Zu ihrem Glück ist die Regelung in dem Mietvertrag nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch unwirksam. Dies führt dazu, dass die Verpflichtung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wieder beim Vermieter liegt. Mit diesem Wissen fordern die Mieter von der Vermieterin rund 7.000 Euro als Vorschuss, um die Wohnung im Anschluss von einem Maler komplett tapezieren und streichen lassen zu können. Bekommen die Mieter vor dem Bundesgerichtshof Recht?

Klares Jein! Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass sich der Zustand der Wohnung nach einer Mietzeit von rund 15 Jahren im Vergleich zum unrenovierten Anfangszustand weiter verschlechtert habe. Dieser unrenovierte Zustand sei jedoch vertragsgemäß, schließlich hätten die Mieter vor Einzug die Wohnung besichtigt und diesen Zustand akzeptiert. Dies führe allerdings nicht dazu, dass die Mieter keinerlei Rechte hätten. Die Vermieterin treffe nach den Aussagen des Bundesgerichtshofs weiterhin die Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert habe.

Nun wäre es allerdings unsinnig, den Vermieter zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dies würde schließlich bedeuten, der Vermieter müsste nur ein bisschen renovieren und nur so streichen lassen, dass die Tapeten nur noch ein bisschen vergilbt seien. Dies ist weder wirtschaftlich sinnvoll noch praktikabel. Angesichts dessen ist der Vermieter – so der Bundesgerichtshof verpflichtet, auch bei dieser Konstellation die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand zu versetzen. Eine solche Renovierung führt allerdings dazu, dass der Mieter dann eine renovierte Wohnung erhält, obwohl er sehenden Auges eine unrenovierte angemietet hatte. Der Mieter erhält quasi mehr als das, was ihm nach dem Vertrag zusteht. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, entscheidet der Bundesgerichtshof nun erstmalig, dass der Mieter die Renovierung von dem Vermieter zwar verlangen kann, sich allerdings an den erforderlichen Kosten beteiligen muss. Die Kosten sind daher regelmäßig hälftig zu teilen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2020, Aktenzeichen VIII ZR 163/18).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist salomonisch. Die Kosten der Schönheitsreparaturen werden bei dieser Konstellation jeweils zur Hälfte auf Vermieter und Mieter aufgeteilt. Der Vermieter trägt letztlich nur anteilige Kosten der Malerarbeiten, der Mieter erhält mehr, als er angemietet hat und muss sich daher an den Mehrkosten beteiligen. Dies ist fair.