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Nachbarrecht Wie hoch darf die Hecke sein?

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 28.03.2025 (Az. V ZR 185/23) entschieden, dass es im (hessischen) Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken gibt. Das Urteil ist auf das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen übertragbar.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich seit den 1960 er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine 28 m lange Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte auf der Aufschüttung Bambus an und verbaute zum klägerischen Grundstück hin eine Rhizomsperre. Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Metern erreicht.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Rückschnitt des Bambus auf eine Wuchshöhe von drei Metern, gemessen vom Bodenniveau des klägerischen Grundstücks.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Hält ein Grundstückseigentümer bei einer Anpflanzung die im Landesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der sich daraus für ihn ergebenden Eigentumsbeeinträchtigung zustehen, der regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzen zu erfüllen ist. Für Hecken sieht § 43 Abs. 2 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor; dass auch der Bambus eine Hecke bilden kann, entspricht allgemeiner Ansicht, da es auf die botanische Zuordnung zu den Gehölzen insoweit nicht ankommt.

Allerdings macht das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze. Nach § 39 Abs. 1 NachbG Hessen ist bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 m Höhe ein Abstand von 0,25 m, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 m und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 m von dem Nachbargrundstück einzuhalten.

Regelung zu Hecken in § 42 NachbG für Nordrhein-Westfalen:

Hecken von über 2 Meter Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 Meter und Hecken bis zu 2 Meter Höhe einen Abstand von 0,50 Meter einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke aus gemessen. Eine bestimmte Höhenbegrenzung schreibt das NachbG NRW nicht vor.

Zu beachten ist aber, dass die Abstandsregeln nicht gelten, wenn die Hecke als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist. Sie gelten ferner nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume.

Jeder Nachbar kann vom anderen verlangen, dass Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstände nicht einhalten, zu beseitigen oder zu versetzen bzw. Hecken zurückzuschneiden sind. Insoweit ist jedoch die Verjährungsfrist des § 47 NachbG NRW zu berücksichtigen. Gemäß § 47 des NachbG NRW ist der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für den Fall, dass der erforderliche Abstand von der Höhe der Anpflanzung abhängt, wie z. B. bei Hecken, beginnt die Frist mit dem Augenblick, in dem der vom Gesetz vorgeschriebene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt ist.

Leitsätze des BGH Urteils:

Eine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken sieht das hessische Nachbarrecht (wie auch das NachbG für NRW) nicht vor.

Dem Begriff der Hecke im Sinne der Landesnachbargesetze ist eine Höhenbegrenzung nicht immanent. Entscheidend für die Einordnung als Hecke ist vielmehr, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln. Gegen die Annahme einer begrifflichen Höhenbegrenzung für Hecken spricht bereits der allgemeine Sprachgebrauch. Nach diesem werden Hecken eher funktionell durch die von ihnen erzielte Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert, ohne diese Funktionen zugleich mit einer Höhenbegrenzung in Verbindung zu bringen. Auch systematisch wäre es nicht überzeugend, wenn eine Hecke, die über eine bestimmte Höhe hinauswächst, nicht mehr als Hecke, sondern als Solitärgewächs behandelt und den insoweit geltenden Abstandsvorschriften unterworfen werden müsste. Die Annahme, es bestehe dann ein Anspruch darauf, die nunmehr aufgrund ihrer Höhe als Solitärgewächs anzusehende Anpflanzung auf eine Höhe zurückzuschneiden, bei der sie wieder als Hecke anzusehen ist, wäre zudem zirkulär.

Fazit:

Nach dem Urteil des BGH widerspricht es der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichten, in ein Landesnachbargesetz, das ab einem bestimmten Grenzabstand keine Vorgaben für die zulässige Höhe einer Hecke macht, eine solche Höhenbegrenzung – etwa auf drei Meter – durch ein bestimmtes Verständnis des Begriffs der Hecke hineinzulesen. Aufgrund der Gewaltenteilung ist es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative festzulegen.

Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls kann unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden. Mit Hilfe dieser Rechtsfigur können allerdings nur ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks, die von einer sehr hohen Hecke ausgehen, abgewehrt werden.

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