Sofortkontakt zur Kanzlei
Leonhard & Imig Rechtsanwälte Ihre Experten in Bergisch Gladbach
Rufen Sie uns an! +49 2204 97610
Senden Sie uns eine E-Mail! rae@leonhard-imig.de
Telefonisches Beratungsangebot erweitert: Datensichere Videotelefonie geschaltet
Blog
Aktuelle Fachbeiträge
 

Arbeitsrecht Mobbing – bitte etwas mehr Resilienz!

Oft gehört, ständig reklamiert – selten bestätigt: Kommt uns zunehmend die Konfliktfähigkeit abhanden?

11.10.2018, Büro der Pflegedienstleiterin (PDL). „Können wir über die Zuteilung eines freien Sonntags im Oktober sprechen?" – PDL: „Dann musst du dann eben nicht arbeiten. In Zukunft brauchst du dann aber nicht mehr zu kommen." – „Wie ist das zu verstehen?" – PDL: „Ich unterhalte mich mit dir nur noch über die Heimleitung. Raus!"

Der Arbeitgeber beraumt ein Personalgespräch an, die Mitarbeiterin schaltet einen Rechtsanwalt ein. Hierauf reagiert die PDL am 15.10.2018, indem sie die Mitarbeiterin telefonisch kontaktiert: „Du machst dich lächerlich. Sei nicht so schwächlich und unselbstständig."

Die Mitarbeiterin erkrankt unmittelbar an diesem Tag. Sie wird nicht gesund. Sie muss stationäre Psychotherapie in Anspruch nehmen. Auf Empfehlung des Arztes kündigt sie.

Von ihrem Arbeitgeber verlangt sie ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 € sowie eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Eigenkündigung von weiteren rund 19.000 €. Sie ist der Auffassung, wegen des Mobbings ihrer Vorgesetzten erkrankt zu sein und deswegen auch den Arbeitsplatz verloren zu haben. Hierfür hafte der Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Nordhausen (28.02.2020) und das Landesarbeitsgericht Thüringen (25.01.2022 – 1 Sa 269/20) weisen die Klage ab.

Vielfach ist in der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis festzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie die Klägerin in dem hier entschiedenen Fall nicht in der Lage sind, normale Konflikte am Arbeitsplatz abzugrenzen von dem sogenannten Mobbing. Das Bundesarbeitsgericht hat 2007 einmal eine Definition dieses Phänomens versucht. Danach ist unter Mobbing ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren eines Arbeitnehmers durch Mitarbeiter oder Vorgesetzte zu verstehen.

Die Gerichte haben über den Inhalt der Gespräche gar nicht erst Beweis erhoben. Denn selbst bei der Unterstellung, dass das Vorbringen der Mitarbeiterin richtig sei, fehle es an einer systematischen, zielgerichteten Persönlichkeitsverletzung. Bei der Beurteilung, ob ein solches Verhalten festgestellt werden kann, „ist stets zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen.“ Die Betrachtung müsse objektiv, d. h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen.

Fazit: Rechnen Sie nicht mit Schadenersatzansprüchen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wegen „Mobbing" aufgegeben haben. Das führt nicht zum Erfolg.

Straßenverkehrsrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht, Verkehrszivilrecht
13.10.2025

Verkehrsunfälle unter Beteiligung von Kindern – Was passiert rechtlich, wenn es gekracht hat?

Zum 27.08.2025 hat in Nordrhein-Westfalen das neue Schuljahr begonnen und rund 180.000 Kinder wurden neu eingeschult. Viele Kinder, Eltern und auch andere Verkehrsteilnehmer sehen sich nun den Herausforderungen eines täglich zu bewältigenden und meist nicht ungefährlichen Schulwegs gegenüber. Was ist zu beachten, wenn es zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Kindes gekommen ist?

Beitrag lesen
Wohnungseigentumsrecht
17.09.2025

Klimagerät auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses – ist das erlaubt?

Der Normalfall: Ein Wohnungseigentümer darf durch bauliche Veränderungen eines anderen Wohnungseigentümers gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht unbillig benachteiligt werden.

Beitrag lesen
Erbrecht, Erbschaften und Schenkungen, Familie / Erbe
23.01.2025

Gemeinschaftliches Testament – Möglichkeiten und Risiken

Es gibt viele Möglichkeiten den eigenen Nachlass zu gestalten. In dem folgenden Beitrag erklärt Kollegin Rothe, dass der Nachlass auch gemeinsam geregelt werden kann.

Beitrag lesen