Wohnungseigentumsrecht Probleme bei der Wärmedämmung
Die Durchführung dämmender Maßnahmen am Eigenheim kann kompliziert werden
Seit Jahren ist die Einsparung von Energie ein großes Thema. Dies betrifft nicht nur den Straßenverkehr, sondern in großem Maße auch die Wärmedämmung an Privathäusern. Diese führt zu verringerten Heizkosten, die Investitionen werden unter Umständen sogar finanziell gefördert. Also, alles kein Problem? Womöglich schon, da einige rechtliche Vorgaben zwingend beachtet werden müssen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019 (Aktenzeichen V ZR 144/18) zeigt.
In dem zu entscheidenden Fall ließ ein Eigentümer zunächst die vordere und hintere Fassade seines Reihenhauses dämmen. Aufgrund der versetzten Bauweise der Reihenhäuser konnte jedoch eine Wärmedämmung an der seitlichen Grenzwand nicht ohne Weiteres angebracht werden. Diese Dämmung würde die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück um etwa 11 cm überschreiten. Dies allein wäre noch kein Problem, zugleich müssten allerdings noch bauliche Veränderungen an der Wand des Nachbarhauses vorgenommen werden. So müsste zum Beispiel die Entlüftung des Öltanks und der Küchenabluft verlegt werden, ebenso ein vorhandener Holzunterstand. Der Eigentümer forderte daher von seinem Nachbarn die Duldung zum Betreten dessen Grundstücks, um dort die erforderlichen Vorarbeiten ausführen und danach die Wärmedämmung auf eigene Kosten anbringen zu können. Gleichwohl war der Nachbar hiermit nicht einverstanden. Der Prozess wurde durch drei Instanzen geführt. Dem Wunsch des Eigentümers hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt, die Klage auf Duldung wurde abgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt hierzu in seinem Urteil aus, dass das Nachbarrechtsgesetz zwar eine Regelung enthalte, unter welchen Voraussetzungen das Anbringen einer Wärmedämmung durch den Nachbarn zu dulden sei. In diesem Falle dürfe die Dämmung auch über die Grundstücksgrenze herüberragen. Dies gelte aber nur für einen Überbau solcher Bauteile, die wegen des Anbringens einer Wärmedämmung an der Grenzwand selbst erforderlich würden. Veränderungen an dem Nachbargebäude hingegen, die aufgrund der Anbringung der Wärmedämmung notwendig würden, fielen nicht hierunter. Folglich müsse der Nachbar beispielsweise nicht akzeptieren, dass seine Entlüftung des Öltanks verlegt oder der Holzunterstand versetzt werde. Im Ergebnis blieb dem unterlegenen Eigentümer nur, es bei der unvollständigen – und dadurch ineffektiven - Wärmedämmung zu belassen oder eine Dämmung an der Innenseite der Wand anzubringen.
Eine Regelung zur Wärmedämmung findet sich seit einigen Jahren in § 23a Nachbarrechtsgesetz. Das Urteil des Bundesgerichtshofes betraf zwar einen Fall aus Hessen, die Vorschrift im dortigen Landesgesetz entspricht aber weitgehend der für Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung ist daher auch bei der Anbringung von Wärmedämmungen in Nordrhein-Westfalen zwingend zu beachten.