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Familienrecht Kindesunterhalt bei Gutverdienern

Grundsätzlich gilt, dass sich die Lebensstellung minderjähriger, wirtschaftlich unselbständiger Kinder nach der Lebensstellung ihrer Eltern richtet. Für den Unterhalt von Kindern getrenntlebender oder geschiedener Eltern sind also die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend. Die Bemessung des Kindesunterhaltes richtet sich dabei grundsätzlich nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle, die den Bedarf eines Kindes orientiert an seinem Alter und dem Einkommen der Eltern auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten pauschaliert.

Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich in zehn Einkommensgruppen. Über die 10. Gruppe hinaus, d. h. bei einem um Steuern, Sozialversicherungsabgaben etc. bereinigten Nettoeinkommen des/r Unterhaltsverpflichteten von über 5.500 €, musste das Kind bislang einen höheren Bedarf im Einzelfall konkret darlegen. Eine pauschale Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle kam lange Zeit nicht in Betracht.

Der BGH hat seine Rechtsprechung hierzu mittlerweile geändert. In seinem Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) hält er eine Einzelfallprüfung bei einem Einkommen über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht länger für zwingend, sondern eine begrenzte Fortschreibung der Tabellensätze für möglich. Dies soll jedenfalls bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrages gelten.

Kinder, die aus gutsituierten Verhältnissen stammen, sollen nicht faktisch auf den Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe begrenzt sein. Durch die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle soll sichergestellt werden, dass sie auch bei höherem Einkommen der Eltern automatisch an deren Lebensstandard teilhaben.

Um den Unterhalt berechnen zu können, muss der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch bei solch guten Einkommensverhältnissen Auskunft über sein Einkommen geben. Denn bei einer Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle ist es durchaus relevant, ob er oder sie 7.000 € oder 11.000 € monatlich verdient. Auch bei noch höherem Einkommen dürfte die Auskunft erforderlich sein, weil die Düsseldorfer Tabelle nur den Regelbedarf festlegt. Mehrbedarf, wie z. B. manche Kinderbetreuungskosten ist darin nicht enthalten. Er ist von beiden Elternteilen, d. h. auch von dem betreuenden Elternteil anteilig zu tragen und die Auskunft zur Ermittlung der Haftungsquote erforderlich. Die Auskunft kann nur in Ausnahmefällen unterbleiben, wenn sie für den Unterhaltsanspruch gänzlich irrelevant ist.