Verkehrsrecht Haftungsteilung auf Parkplätzen
Mithaftung bei Parkplatzunfällen - Haftungsteilung keine Seltenheit
Des Öfteren höre ich von Seiten des Mandanten nach einem Parkplatzunfall: „Aber der ist doch rückwärtsgefahren" oder aber auch „Ich hatte doch Vorfahrt, ich kam von rechts".
Nicht selten kommt es vor, dass bei der Korrespondenz mit der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung sich diese auf den Standpunkt stellt, dass eine Haftungsteilung vorzunehmen sei. Das bedeutet, dass nicht nur der vermeintliche Unfallverursacher, aus Sicht des Unfallgeschädigten, sondern auch der Unfallgeschädigte selbst zu 50 % für die Folgen des Unfallgeschehens zu haften hat.
Wie es dazu kommt, erläutere ich Ihnen gerne wie folgt:
Grundsätzlich gilt auf einem Parkplatzgelände das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches sich in § 1 StVO wiederfindet. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bedeutet, dass jeder Fahrzeugführer verpflichtet ist, defensiv zu fahren und mit den anderen Fahrzeugführern die Verständigung zu suchen. Wenn also auf einem Parkplatzgelände das Schild zu finden ist: „Hier gilt die StVO", so heißt dies lediglich, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten ist und nicht, wie man vielleicht meinen mag, dass hier beispielsweise die Rechts-vor-links-Regelung gelte.
Darüber hinaus sollte man wissen, dass die Fahrgassen, welche sich auf Parkplätzen häufig finden, grundsätzlich keine Vorfahrt gewähren. Kreuzen sich somit zwei Fahrzeugführer auf den Fahrgassen auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus, gilt hier ebenso das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und nicht die Rechts-vor-links-Regelung (§ 8 Abs. 1 StVO). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die auf dem Parkplatzgelände befindlichen Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter besitzen und diese Fahrbahnen nicht alleine zur Suche von Parkplätzen dienen, sondern auch für die Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen genutzt werden. Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen oder in Parkhäusern handelt es sich grundsätzlich immer um Einzelfallentscheidungen. Im Einzelfall muss entschieden werden, ob die Fahrspuren Straßencharakter haben und ob sich bereits gegebenenfalls aus der baulichen Anlage ergibt, dass die im Straßenverkehr geltenden Regelungen für das jeweilige Parkhaus oder Parkplatzgelände Anwendung finden können. Es muss somit im Einzelfall bei der Beurteilung des Straßencharakters geprüft werden, ob die baulichen Verhältnisse, wie die Breite der Fahrspuren sowie die Abgrenzung von den Parkboxen zu den Fahrspuren, Aufschluss darüber geben, ob beispielsweise eine etwaige Vorfahrtsregel wie rechts-vor-links Anwendung findet oder nicht.
In der Rechtsprechung wird häufig angenommen, dass, selbst bei vorliegendem Straßencharakter und einer Vorfahrtsverletzung auf einem Parkplatzgelände, nicht von einer Alleinhaftung des Wartepflichtigen per se ausgegangen werden könne. Der Vorfahrtberechtigte habe im besonderen Maße mit Vorfahrtsverletzungen auf einem Parkplatzgelände zu rechnen, sodass er sich in dieser Hinsicht nicht auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz berufen könne, weshalb in solchen Fällen eine Mithaftung des grundsätzlich vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführers in Betracht komme.
Die Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen ist nicht selten schwierig. Von Vorteil ist, dass, sollte sich ein Unfallgeschehen auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus ereignet haben, man von der Endstellung der Fahrzeuge sowie dem Parkplatzgelände selbst Fotos fertigt. Dies macht eine Haftungsbeurteilung nicht nur für den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern auch für die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung als auch für das Gericht, sollte außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden, einfacher.