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Mietrecht Frieren oder Prozessieren?

Aktuelle Gaskrise wirkt sich unmittelbar auf laufende Mietverhältnisse aus

Der Krieg in der Ukraine hat zu einer Gaskrise auch in Deutschland geführt. Das Gas ist knapp und teuer, angesichts dessen lohnt es sich, den Verbrauch zu drosseln. Dies hat Auswirkungen auf laufende Mietverhältnisse. Einfach wäre es, wenn die Vermieter schlichtweg Gasheizungen abstellen würden. Ganz so einfach ist dies allerdings nicht.

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, seinen Mietern eine gebrauchsfähige Wohnung zur Verfügung zu stellen. Zwar ist im Gesetz keine Rede von einer Heizung, zweifelsohne müssen gemietete Räume jedoch ausreichend beheizbar sein. Wie warm es sein muss, dazu schweigt sich das Gesetz aus, eine Mindesttemperatur ist nicht vorgeschrieben. Gerichte mussten daher schon vielfach die Frage entscheiden, welche Temperatur ein Mieter verlangen kann. In der Regel gehen die Gerichte davon aus, dass in Wohnungen tagsüber eine Temperatur von mindestens 20 °C in Wohnräumen und 22 °C im Badezimmer erreicht werden muss. Nachts hingegen reicht in der Regel eine Mindesttemperatur von 17 bis 18 °C aus. Um Energie zu sparen, wird empfohlen, die Temperatur in den Wohnungen abzusenken. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Verringerung hingegen nicht. Die Vermieter sollen nun jedoch gesetzlich verpflichtet werden, ihre Gasheizungen zumindest überprüfen zu lassen, damit diese ordnungsgemäß funktionieren und optimal eingestellt werden können. Zugleich wird diskutiert, Hauseigentümern zur Auflage zu machen, einen sogenannten hydraulischen Abgleich zur optimalen Verteilung des Heizwassers durchführen zu lassen. Sinnvoll erscheint dies allemal, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es (noch) nicht. Auch ist nicht damit rechnen, dass eine Gesetzesänderung eingeführt wird, wonach die Mindesttemperatur in Wohnungen beispielsweise bei 18° Celsius (tagsüber) und 16° Celsius (nachts) in Mietwohnungen ausreichend ist. Es ist aber gut möglich, dass Gerichte ein oder zwei Grad Celsius weniger als ausreichend erachten. Minderungsansprüche der Mieter kämen dann erst in Betracht, wenn 18 °C tagsüber unterschritten würden.

So sinnvoll eine Reduzierung der Raumtemperatur sein kann, um Energie zu sparen, so können sich hieraus Probleme ergeben. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge tragen, dass Schäden in der Wohnung vermieden werden. Hierzu gehört auch, alles zu unterlassen, was zu einer Schimmelbildung führen kann. Dies wiederum bedeutet, dass er die Wohnung ausreichend heizen und lüften muss. Geschieht dies nicht, kann sich in der Luft befindliches Wasser auf kalten Oberflächen absetzen, es bildet sich Kondensat, Schimmelbildung ist vorprogrammiert. Dies kann zu einer Gratwanderung des Mieters führen, welcher auf der einen Seite Heizenergie einsparen soll, auf der anderen Seite zu beachten hat, dass Frostschäden und Schimmel verhindert werden. Wie der Gesetzgeber und die Gerichte hierauf reagieren werden, ist offen.

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