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Arbeitsrecht Arbeitgeber aufgepasst: Neues zur Elternteilzeit

Bei Ablehnungsschreiben für beantragte Teilzeit steckt der Teufel im Detail

Der politische Wille ist klar, die gesetzlichen Regelungen auch – so dachte man bisher. Wer während der Elternzeit nicht gänzlich den Job ruhen lassen möchte, hat bei entsprechender Größe des Unternehmens und Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Diesen muss man schriftlich geltend machen. Der Arbeitgeber muss, sofern dringende betriebliche Gründe hierzu vorliegen, ebenso schriftlich ablehnen. Neu ist, dass die inhaltliche Qualität des Ablehnungsschreibens dem Arbeitgeber im späteren Prozess auf die Füße fallen kann. Hierzu hat sich zuletzt das Bundesarbeitsgericht (Urt. V. 11.12.2018 – 9 AZR 298/18) geäußert.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Arbeitgeber und eine Mitarbeiterin aus dem Außendienst nimmt nun Elternzeit in Anspruch. Um nicht völlig den Kontakt zum Unternehmen und zu den Kunden zu verlieren, beantragt sie die Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden. Sie sprechen hierüber mit der Arbeitnehmerin und erklären ihr, dass im Außendienst keine Teilzeit umsetzbar ist. Sie schreiben ihr, der Antrag werde aus den besprochenen dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt.

Die Arbeitnehmerin erhebt Klage und beantragt, Sie zu verurteilen, ihrem Antrag zuzustimmen. Im Verfahren führen Sie im Detail aus, dass und aus welchen Gründen im Außendienst nun einmal Teilzeit nicht realisierbar sei. Der Entscheidung des Arbeitsgerichts sehen Sie gelassen entgegen, denn die Arbeitnehmerin hat kaum etwas zur Entkräftung Ihres Sachvortrages unternommen. Und dann das böse Erwachen: Sie werden verurteilt, dem Wunsch der Arbeitnehmerin zu entsprechen. „In einem Rechtsstreit über die vom Arbeitnehmer erfolglos verlangte Elternteilzeit kann sich der Arbeitgeber nur auf solche Gründe berufen, die er in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat“ (BAG). Wer hätte das gedacht … Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber den Antrag mit schriftlicher Begründung ablehnen muss. Das war hier der Fall. Zur Begründung haben Sie auf die dringenden betrieblichen Belange verwiesen. Das Gesetz sagt nicht, dass Sie mit allem, was Sie nicht geschrieben haben, später bei Gericht nicht mehr gehört werden. Das sagt aber das BAG. Und danach orientieren sich nunmehr sämtliche Gerichte.

Hätten Sie sich im Vorfeld fachanwaltlich beraten lassen, so hätten Sie erfahren, dass es eine Auseinandersetzung in der Fachliteratur zu dieser Frage gibt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Mit unserer Unterstützung hätten Sie das Ablehnungsschreiben vorsorglich ausführlich begründet, und nicht erst im Prozess. Zu spät.

Beitrag veröffentlicht am
28. August 2019

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