Medizinrecht Zu klein? Zu voll? Zu spät?
Wie man ein Übernahmeverschulden bei ärztlicher Behandlung erkennt
Jede Ärztin und jeder Arzt hat bei der Übernahme einer Behandlung oder vor einer Operation zu prüfen, ob die erforderlichen medizinischen Kenntnisse und die erforderliche Ausstattung für die geplante Behandlung vorhanden sind. Die Behandlung muss dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies wird besonders relevant bei kritischen Situationen z.B. in der Geburtsmedizin oder bei typischen Symptomen einer Querschnittslähmung, eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalls, denn dann zählt jede Minute.
Ein sogenanntes Übernahmeverschulden liegt vor, wenn die Ärztin oder der Arzt vor der Behandlung hätte erkennen müssen, dass die Grenzen des Fachbereichs, der persönlichen Fähigkeiten oder der Ausstattung durch die Behandlung überschritten werden oder schlicht eine Überforderung eintritt. Dies stellt einen Behandlungsfehler dar, der mit der besonderen Schutzpflicht begründet wird, welche die Ärztin oder der Arzt für die körperliche Unversehrtheit der Patientinnen und Patienten übernimmt. Beispielsweise kann ein Übernahmeverschulden gegeben sein, wenn eine medizinische Fachausbildung fehlt, die Behandlung in einem kleinen nicht spezialisierten Krankenhaus stattfindet oder eine erforderliche Krankenhauseinweisung ganz unterbleibt.
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit einem Hinweisbeschluss vom 26.02.2025 – 4U 1225 / 24 entschieden, dass kein Übernahmeverschulden vorliegt. In dem Fall kam eine Patientin unter anderem mit Schwindel und Übelkeit und dem Verdacht auf ein Schlaganfallgeschehen in die Notaufnahme. Die Diagnose bestätigte sich, die Patientin wurde aber nicht auf die auf Schlaganfälle spezialisierte Stroke Unit, sondern auf die Normalstation verlegt. Letztendlich erfolgte eine Verlegung auf die Stroke Unit erst neun Tage später. Das Gericht hat jedoch Ansprüche der Patientin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld als nicht gegeben angesehen. Dies zum einen mit der Begründung, eine ausreichende Behandlung sei auch auf der Normalstation erfolgt. Zum anderen konnte nicht bewiesen werden, dass der Patientin durch die späte Verlegung ein zusätzlicher Gesundheitsschaden entstanden ist.
Solche Fälle sind sehr schwierig, da das Gericht davon überzeugt werden muss, dass ein Behandlungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt, der außerdem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Diese Fragen kann in aller Regel nur ein medizinischer Sachverständiger beantworten. Es ist wichtig, dass sich Betroffene in diesen Fällen Unterstützung durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einholen.
