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Verkehrsrecht Verletzungen durch Motorradunfall

Sind Motorradfahrer ohne Schutzkleidung an ihren Unfallverletzungen mitschuldig?

Im Bergischen Land hat wieder die Motorradsaison begonnen. Leider steigt damit auch die Gefahr von Verkehrsunfällen mit Motorradfahrern. Da stellt sich die Frage: Wie verhält es sich eigentlich rechtlich, wenn sich ein Motorradfahrer bei einem Unfall, den er nicht selbst verursacht hat, erheblich verletzt, weil er keine Motorradschutzbekleidung getragen hat? Mit dieser Frage müssen sich die Gerichte häufig beschäftigen, insbesondere da es bezüglich des Tragens einer Schutzkleidung keine gesetzliche Vorgabe gibt, anders als die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms (§ 21 A Abs. 2 StVO). Kann dem Motorradfahrer dennoch der Vorwurf eines Mitverschuldens an seinen Verletzungen gemacht werden?

Über diese Frage hatte im vergangenen Jahr das Landgericht Frankfurt a. M. (07.06.2018 – 015 118/17) zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte sich der Motorradfahrer bei einem Unfall das Knie verletzt, ohne eine Schutzkleidung getragen zu haben.

Das Gericht urteilte: Obwohl das Tragen einer Schutzkleidung gesetzlich nicht verpflichtend ist, sei eine Mitschuld des Motorradfahrers grundsätzlich möglich, da es neben gesetzlichen Regelungen auf das „allgemeine Verkehrsbewusstsein“ ankomme. Und für das allgemeine Verkehrsbewusstsein reiche es nicht aus, dass ein Motorradfahrer wisse, sich ohne Schutzkleidung einem erhöhten Verletzungsrisiko auszusetzen.

Doch das Bewusstsein, das Verletzungsrisiko durch das Tragen einer Schutzkleidung zu mindern, führe noch nicht per se zu einem Mitverschulden, befand das Gericht. Wäre das der Fall, könne schließlich in nahezu allen Bereichen ein Mitverschulden bejaht werden, wenn der jeweilige Geschädigte mögliche Schutzvorrichtungen außer Acht lässt (bspw. beim Radfahren ohne Helm). Dem Gericht reichte auch eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgelegte Umfrage nicht aus, in der circa 43 % der 2000 befragten Personen angaben, selbst nur mit Schutzkleidung zu fahren. Hier war es nicht möglich, dem Beklagten das Vorliegen eines Mitverschuldens zu beweisen. Der Motorradfahrer obsiegte.

Das Oberlandesgericht München lehnte im Jahr 2017 (19.5.2017 – 10 U 4256/16) ebenfalls ein etwaiges Mitverschulden eines am Fuß verletzten Motorradfahrers ab, welcher innerorts nur mit Turnschuhen anstelle von Schutzstiefeln gefahren war.

Dennoch bejahen andere Gerichte im Einzelfall durchaus das Vorliegen eines Mitverschuldens.

Damit die Frage erst gar nicht durch ein Gericht geklärt werden muss und natürlich vor allem für die eigene Sicherheit, ist es ratsam, beim Motorradfahren auf eine angemessene Schutzkleidung zu achten. Wir wünschen eine gute Fahrt!

Beitrag veröffentlicht am
5. Juni 2019

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