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Familienrecht Urlaub mit dem Kind

BGH entscheidet über Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses

Mit Beschluss vom 27.03.2019 (Az. XII ZB 345/18) hat der BGH entschieden, dass der personensorgeberechtigte Elternteil ebenso wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses hat, insofern und insoweit er diesen für die Ausübung seiner Rechte benötigt. Hierzu gehört, wenn ein Elternteil mit dem Kind Urlaub im Ausland durchführen will und hierfür den Reisepass benötigt.

§ 1632 Abs. 1 BGB enthält das Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, und muss nach Ansicht des Senats somit auch für Gegenstände gelten, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die herausverlangten Unterlagen oder Gegenstände für die Ausübung des Sorge- bzw. Umgangsrechtes erforderlich sind. Dies ist bei einer Reise ins Ausland betreffend die Reisedokumente der Fall.

Besteht die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil seine elterlichen Befugnisse überschreitet – in dem zu entscheidenden Fall ging es um den Vorwurf, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil das Kind ins Ausland entführen wolle – kann dies dem Herausgabeanspruch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Loyalitätspflichten und des Kindeswohls im Einzelfall entgegenstehen.

Beitrag veröffentlicht am
7. August 2019

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