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Familienrecht Umgangsrecht in Zeiten von Corona

Pandemie rechtfertigt grundsätzlich keine Umgangsaussetzung

In Zeiten von Kontaktbeschränkungen und Infektionsschutzmaßnahmen stellt sich für manche Patchworkfamilie die Frage, wie das Umgangsrecht zwischen Kindern und Eltern stattfinden kann. Hierbei geht es wie bereits für Zeiten vor der Corona-Pandemie um die Abwägung der betroffenen Güter, insbesondere um das Kindeswohl.

Über einen aktuellen Fall hatte das Oberlandesgericht Braunschweig zu entscheiden (Beschluss vom 20.05.2020, Az. 1 UF 51/20): Das fast sechsjährige Mädchen stammt aus einer nichtehelichen Beziehung und lebt im Haushalt der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist. Der Umgang des Vaters mit seiner Tochter war Gegenstand des Verfahrens beim Familiengericht Braunschweig, das u.a. Umgangskontakte über das Wochenende mit Übernachtungen regelte. Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde zum Oberlandesgericht ein u.a. mit der Begründung, solche Umgangskontakte könnten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden, und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe. Diese wurde ihr mangels Erfolgsaussichten versagt.

Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied hierzu, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich keinen Anlass biete, bestehende Umgangsregelungen abzuändern oder Umgänge auszusetzen. Auch wenn in diesem Fall Vater und Tochter in unterschiedlichen Haushalten leben, müsse der Umgang als absolut notwendiges Minimum zwischenmenschlichen Kontaktes weiterhin stattfinden können. Etwas anderes gelte nur dann, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich seien, z.B. wegen einer verhängten Quarantäne, einer Ausgangssperre oder einer nachweislichen Infektion des Vaters oder einer Person seines Haushaltes mit dem SARS-CoV-2-Virus. Dagegen stehe die Erkrankung des Kindes selbst einem Umgang nicht entgegen. Vorsorglich wies das Gericht darauf hin, dass eine Testung des Vaters nur dann gefordert werden könne, wenn die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben seien, z.B. bei Auftreten typischer Symptome.

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