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Verkehrsrecht Kfz-Versicherer - Gewinner in der Krise?

Weniger Verkehr auf den Straßen, weniger Unfälle, weniger Zahlungen der Versicherungen an Geschädigte. Und dennoch finden sie Wege, die Zahlungen noch weiter zu kürzen. Das müssen Sie aber nicht hinnehmen.

Viele haben es in den letzten Wochen bemerkt, ob unterwegs oder nur in den Staunachrichten im Radio, die Corona-Krise hatte Einfluss auf den Straßenverkehr. Durch die Kontaktbeschränkungen, den geschlossenen Geschäften und dem Homeoffice geschuldet, war auf den Straßen weniger los.

Zwangsläufig ist die Zahl der Unfälle drastisch gesunken, weshalb die Kraftfahrthaftpflichtversicherer einen Neuschadenrückgang von bis zu 90 % zu verzeichnen hatten. Schlecht für die Werkstätten, welche auf die Unfallreparaturen angewiesen sind, gut für die Kfz-Versicherer, welche an weniger Geschädigte Zahlungen leisten mussten.

Oft waren Kürzungen der Kfz-Versicherer im Rahmen der Abrechnung an die Geschädigten Thema. Die Versicherer sind jedoch bei der Vielzahl ohnehin unberechtigter Kürzungen nicht verlegen, die Corona-Krise zu nutzen und bei den wenigen sich ereignenden Fällen doch noch mehr zu kürzen als je zuvor.

Auf Grund der gesetzlichen Auflagen müssen Werkstätten an den Fahrzeugen vor und nach der Reparatur die relevanten Teile (Lenkrad, Blinker, Türgriffe etc.) desinfizieren. Auf der Rechnung erscheint daher die bislang nicht dagewesene Position „Desinfektionsmittel“.

Ein Gut, welches momentan nicht nur schwer und dann auch nur zu hohen Preisen zu beschaffen ist. Zudem fällt teure Arbeitszeit an. Die Kfz-Versicherer wenden ein, dies sei ein Teil der Gemeinkosten bzw. der Kleinteilepauschale und mithin nicht gesondert erstattungsfähig.

Verzögerungen verursachen weitere Kosten

Zudem verzögern sich Reparaturen, da Mitarbeiter in Quarantäne sind, Lieferketten auf Grund von Kurzarbeit oder sonstiger Pandemiemaßnahmen gestört sind. Dies führt eventuell zu einer längeren Anmietungszeit eines Mietwagens oder auch einer höheren Nutzungsausfallentschädigung. Auch hier erfolgen Abzüge.

Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte momentan Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung. Geschlossene Autohäuser und Zulassungsstellen haben die Zulassung eines Ersatzfahrzeuges erheblich erschwert, weshalb eine längere Zeit des Nutzungsausfalls angefallen ist. Wiederum werden Abstriche gemacht.

Nach wie vor gilt: Versicherer muss Mehrkosten erstatten

Bereits der Sachverständige sollte daher im Rahmen seiner Unfallbegutachtung die Prognose der Wiederbeschaffungsdauer anpassen.

Das Schadensrecht bleibt jedoch auch mit Corona-Krise dasselbe wie zuvor. Das heißt: die Verzögerungen und durch die Pandemie bedingte höhere Kosten fallen dem Schädiger zur Last. Dies ergibt sich unverändert aus dem Gesetz. Die Versicherer haben die Mehrkosten zu erstatten.

Den Schaden so gering wie möglich halten

Wichtig ist: Die dem Geschädigten obliegende Schadenminderungspflicht bleibt ebenfalls bestehen. Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Gerade bei Anmietung eines Mietwagens während des unfallbedingten Ausfalls des eigenen Fahrzeugs sollten nachweislich Preisvergleiche durch den Geschädigten angestellt werden. Auf Grund ausbleibenden Reiseverkehrs, Tourismus, Geschäftsreisen etc. herrscht derzeit bei den Autovermietern ein Überangebot an zu vermietenden Fahrzeugen, weshalb hier auf besonders günstige Angebote zurückgegriffen werden kann.

Geschieht dies nicht und der Geschädigte mietet (je nach Einzelfall und Notsituation) den Erstbesten, kann es Schwierigkeiten bei der Durchsetzbarkeit der entstandene Kosten geben.

Insgesamt ist festzuhalten, der Geschädigte sollte sich auf die Ausreden der Versicherer, etwaige Kosten könnten trotz Corona-Krise nicht übernommen werden, nicht per se einlassen und diese hinnehmen, sondern vielmehr diese kritisch überprüfen und im Zweifel durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen.