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Erbrecht Erben steht Anspruch auf Urlaubsabgeltung des verstorbenen Arbeitnehmers zu

„Endet ein Arbeitsverhältnis durch den Tod eines Arbeitnehmers, haben seine Erben Anspruch auf die Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.“

Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 22.01.2019 (9 AZR 45/16) entschieden, nachdem es die Frage dem Europäischen Gerichtshof im Oktober 2016 vorgelegt und dieser im Novem-ber 2018 (C-569/16 und C-570/16) entschieden hatte, dass eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen, bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auf die Erben übergeht.

Nach deutschem Recht gilt § 7 Abs. 4 BUrlG und ist Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten, d.h. auszuzahlen. Bislang wurde die Vorschrift jedoch so ausgelegt, dass ein solcher Abgeltungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt. Diese Auslegung steht nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Widerspruch zum Unionsrecht. Nach richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschrift ist der Resturlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes des Arbeitnehmers endet. Es handelt sich dabei um einen finanziellen Anspruch, der im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht.

Beitrag veröffentlicht am
13. März 2019

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