Familienrecht Entlastung für Kinder von Pflegebedürftigen Eltern
Unterhaltspflichtig erst ab neuer Grenze beim Gesamtjahreseinkommen von 100.000 Euro
Wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für z.B. Heimaufenthalt nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, übernimmt häufig das Sozialamt diese Kosten. Diese hat es sich bislang in vielen Fällen von den unterhaltsverpflichteten Kindern zurückgeholt. Dem sind nunmehr Grenzen gesetzt.
Seit dem 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten, nach dem Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern nur noch ab einem Gesamtjahreseinkommen von 100.000,00 EUR brutto zum Unterhalt herangezogen werden können. Neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit zählen hierzu sämtliche Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, wie z.B. aus Vermietung. Zunächst gilt hingegen eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes darunter liegt. Nur wenn hinreichende Anhaltpunkte für ein Überschreiten der 100.000,00 EUR-Grenze vorliegen, darf der Sozialleistungsträger überhaupt Einkommensauskunft verlangen. Anhaltspunkte können z.B. in der Ausübung eines bestimmten, in der Regel einkommensstarken Berufs liegen.
Viele Kinder, die bislang Unterhaltszahlungen für ihre Eltern an das Sozialamt leisten mussten, dürften nunmehr aufgrund des neuen Gesetzes nicht mehr herangezogen werden. Dies gilt allerdings nicht rückwirkend, sondern erst ab Beginn des Jahres.