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Verkehrsrecht Dooring-Unfälle und die Haftung der Unfallbeteiligten

Kürzlich habe ich für meinen Mandanten ein – in der Presse viel zitiertes - Urteil in einem sogenannten „Dooring“- Unfall erstritten.

Sie fragen sich nun vielleicht: „Was für ein Unfall? Dooring? Noch nie gehört.“

Unter der Begrifflichkeit „Dooring“-Unfall versteht man einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Radfahrender von einer geöffneten Fahrzeugtür erfasst wird. Auch im Duden kommt der Begriff vor und wird dort als Behinderung oder auch Verletzung einer Person durch das Öffnen einer Autotür von innen beschrieben.

Als Autofahrer hat man beim Aussteigen als auch beim Einsteigen erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten. Dies ist in § 14 StVO geregelt, in welchem es heißt: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.“

Aber auch der Radfahrer muss, wenn er an geparkten Fahrzeugen vorbeifährt, einen Sicherheitsabstand einhalten. Tut er dies nicht oder zumindest nicht im ausreichenden Maße, so kann diesen eine Mithaftung treffen. Welcher Sicherheitsabstand genau – von Seiten des Radfahrers – einzuhalten ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedenfalls muss dieser ausreichend sein. Welcher Abstand ausreichend ist, ist unterschiedlich.

Mein Mandant fuhr mit seinem Rennrad an einem geparkten Fahrzeug vorbei. Der Unfallgegner öffnete seine Fahrertür und mein Mandant kam dabei zu Fall. Mein Mandant erlitt u.a. eine schwere Schulterverletzung.

Die Gegenseite nahm ein Mitverschulden meines Mandanten in Höhe von 25 % an und regulierte Ansprüche daher nur im Rahmen einer Haftungsquote von 75 %.

Hiergegen wandte ich mich für meinen Mandanten an das Landgericht Köln und verlangte die restlichen 25 % und begehrte die Anerkennung der Haftung auch für etwaige weitere Schäden aus dem Unfallgeschehen in Höhe von 100%.

Das Landgericht Köln lehnte mit Urteil vom 03.08.2022, Az.: 5 O 372/20 eine Mithaftung meines Mandanten ab. Das Gericht folgte dabei meiner Argumentation, dass der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Autofahrer das Unfallgeschehen allein verursacht und allein verschuldet habe, da sich das Unfallgeschehen im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür ereignet habe. Der Autofahrer habe sich an seine erhöhten Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO zu halten. Der Einwand der Gegenseite, meinen Mandanten treffe ein Mitverschulden, wurde von Seiten des Gerichts – zurecht – zurückgewiesen. Grundsätzlich habe der Radfahrer zwar einen Seitenabstand so zu wählen, dass ein geringes Öffnen der Tür möglich sei. Dies sei von meinem Mandanten beachtet worden. Mein Mandant habe nicht mit der groben Unachtsamkeit des Unfallgegners rechnen müssen.

Die Beklagten haften daher allein für das Unfallgeschehen und mein Mandant erhält vollen Schadensersatz.

Bei den „Dooring“- Unfällen handelt es sich meist um Einzelfallentscheidungen, die häufig ohne die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens (zur Feststellung des Winkels der geöffneten Tür und des Sicherheitsabstands des Radfahrers) nicht entschieden werden können.

Als Autofahrer sollten Sie daher sich vor dem Öffnen der Tür bereits den Verkehr beobachten und sicherstellen, dass ein gefahrloses Öffnen der Fahrertür möglich ist, um solche Unfälle zu vermeiden. Als Radfahrer sollten Sie indes einen angemessenen Seitenabstand wählen, welcher gewährleistet, dass Sie die Möglichkeit haben rechtzeitig zu reagieren und nicht bereits mit einer lediglich leicht geöffneten Tür kollidieren.

Sowohl als Autofahrer als auch als Radfahrer wünsche ich Ihnen eine gute und vor allem unfallfreie Fahrt.