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Familienrecht Der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist verfassungswidrig

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17)

Nach der aktuellen Rechtslage haben nichteheliche Paare derzeit nicht die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Für eine Adoption muss das Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet sein. Ansonsten würde durch die Adoption durch den Stiefelternteil automatisch das Verwandtschaftsverhältnis zum rechtlichen Elternteil erlöschen. Hierin sieht das Bundesverfassungsgericht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Vorinstanzen die Adoption zweier Kinder durch den nichtehelichen Lebenspartner der Mutter mit der Folge der gemeinsamen Elternschaft abgelehnt mit der Begründung, es müsse sichergestellt sein, dass die Kinder durch die Adoption in stabile Verhältnisse mit dauerhaften Bezugspersonen gelangen, was nach Meinung der Vorinstanzen nur bei einer Ehe gewährleistet ist.

Das Bundesverfassungsgericht sieht weiterhin als legitim an, die Adoption eines Stiefkindes nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Eltern- und Stiefelternteil Bestand verspricht. Die Ehelichkeit der Elternbeziehung kann dabei ein Indikator für Stabilität sein. Jedoch können auch nichteheliche Lebensgemeinschaften eine stabile Lebensform darstellen, weshalb ein völliger Ausschluss der Adoption für sie nicht gerechtfertigt und somit verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss diesbezüglich nun bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung treffen.

Beitrag veröffentlicht am
4. November 2019

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