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Arbeitsrecht Das Arbeitszeugnis – Die Schlussformel

Kann ein Arbeitnehmer auf eine konkrete Formulierung der Schlussformel bestehen?

Die Schlussformel – das wichtigste Element des Zeugnisses. Denn sie wird vom Personalchef als Erstes gelesen. Der Gesetzgeber schreibt nichts vor, nur, dass der Arbeitgeber jedenfalls ein Zeugnis erteilen muss, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, sog. Einfaches Zeugnis. Nur wenn der Arbeitnehmer dies verlangt, müssen sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken, sog. Qualifiziertes Zeugnis. Und schriftlich muss es sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Kein Mensch gibt sich heutzutage mit der sachlichen und emotionsfreien Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben mehr zufrieden. Vieles hat sich eingebürgert, und weil es sich eingebürgert hat, hat das Bundesarbeitsgericht befunden, dass es beansprucht werden kann (vgl. bspw. zur Zufriedenheitsskala BAG, Urt. v. 14. Oktober 2003 – 9 AZR 12/03 = NZA 2004, 842). Eingebürgert hat sich auch die Aufnahme einer Schlussformel in das Zeugnis. Und um die wird immer häufiger gestritten „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ ist zu wenig. „Wir wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute“ ist immer noch zu wenig. „Wir wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute und weiterhin Erfolg“ ist auch immer noch zu wenig. „Wir wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg“ könnte gerade eben genügen. Denn „weiterhin viel“ heißt, dass man auch während des Arbeitsverhältnisses viel Erfolg hatte. Die Erwähnung von „privat“ heißt, dass man auch sonst ein netter Typ ist. „Wir danken ihm für seine stets außerordentlich guten Leistungen und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg“ – das wäre es!

Das Bundesarbeitsgericht macht diese Haarspaltereien nicht mit. Es besinnt sich auf den Gesetzestext in § 109 Gewerbeordnung und formuliert in den Leitsätzen seines Urteils vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11: „Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zum Beispiel Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.“ Ende der Durchsage.

Wenn Sie eine alles entscheidende gute Schlussformel benötigen, sollten Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt fachanwaltlichen Rat über Strategien und Chancen einholen.

Beitrag veröffentlicht am
1. Februar 2019

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