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Mietrecht Big Brother im Treppenhaus

Dürfen Kameras oder Kameraattrappen von Eigentümern einfach so installiert werden?

Seit einigen Jahren müssen Gerichte immer wieder entscheiden, ob Kameras oder Kameraattrappen an Häusern oder in Treppenhäusern angebracht werden dürfen. Oft kommt es zum Streit zwischen denjenigen, welche sich bedroht fühlen und daher eine Kamera installieren wollen und jenen, welche sich überwacht fühlen. So auch in einem Fall, welchen nun das Landgericht Essen zu entscheiden hatte. In diesem Fall stritten die Bewohner eines Mehrfamilienhauses mit Eigentumswohnungen darüber, ob eine Kameraattrappe und anschließend eine funktionsfähige Videokamera angebracht werden durfte. Der Mieter des ersten Obergeschosses fühlte sich hierdurch überwacht und verklagte den Eigentümer und Bewohner der Erdgeschosswohnung.

Das Landgericht Essen gab dem Bewohner im ersten Obergeschoss recht und verurteilte den Eigentümer im Erdgeschoss dazu, die Kamera zu entfernen (Urteil vom 30. Januar 2019, Az. 12 O 62/18). In seinem Urteil führt das Gericht aus, dass der Mieter durch die Video- und Audioüberwachung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Dieses schütze die Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, wann er welche persönlichen Daten preisgebe. Dieses Recht werde allerdings beeinträchtigt, wenn er jederzeit

mit der Beobachtung durch für ihn unsichtbare Personen rechnen müsse. Hierdurch würde ein ständiger Überwachungsdruck entstehen. Das Gericht führte des Weiteren aus, dass dies auch dann gelte, wenn eine zumindest echt aussehende Kameraattrappe installiert werde. Auch durch eine solche fühle man sich beobachtet, selbst wenn hierdurch keine Aufzeichnungen gemacht werden könnten. Das Gericht stellte allerdings auch klar, dass eine Kamera unter Umständen installiert werden könne. Dies setze jedoch voraus, dass eine Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich sei. Hierzu müsse es jedoch konkrete Vorkommnisse gegeben haben. Es würde nicht ausreichen, dass generell die Gefahr bestehe, dass Einbrecher sich im Treppenhaus zu schaffen machen könnten. Ohne konkrete Anlässe dürfe daher keine Kamera installiert werden, auch keine echt aussehende Attrappe.

Eigentümer von Eigentumswohnungen sind gut beraten, wenn sie nicht eigenmächtig Kameras installieren. Zuvor müssen sie mit ihrem Anliegen an die anderen Eigentümer herantreten, welche dann darüber zu entscheiden haben, ob sie eine Kamera im Treppenhaus haben möchten oder nicht. Eigentümer von Einfamilienhäusern haben es hingegen einfacher. Sie müssen niemanden um Erlaubnis fragen, allerdings darauf achten, dass durch die Kameras nur das eigene Grundstück erfasst wird und nicht das des Nachbarn.

Beitrag veröffentlicht am
3. Juli 2019

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