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Medizinrecht Arzt verlangt Schadensersatz bei Terminabsage – zu Recht?

Jeder von uns hat schon Arzttermine vereinbart – sei es beim Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden. Der eine oder andere von uns wird schon mal bei einem dieser Ärzte unterschrieben haben, dass – sollte der Termin kurzfristig – abgesagt werden – ein Ausfallhonorar zu zahlen sei.

In einem Fall den das AG Bielefeld zu entscheiden hatte, hatte die Beklagte (Patientin) ebenfalls eine solche Vereinbarung unterzeichnet. Der Kläger (Arzt) führte eine Bestellpraxis, das bedeutet eine Praxis, welche lediglich auf Grund von vereinbarten Terminen Behandlungen durchführt. Am Tag des vereinbarten Termins sagte die Beklagte den Termin ab. Das Gericht sprach dem Kläger das Ausfallhonorar wegen der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der vereinbarten AGB zu. Die Beklagte musste das geforderte Honorar zahlen.

Nachzulesen unter AG Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017, AZ. 411 C 3/17.

Autorin: Barbara De Icco Valentino

Beitrag veröffentlicht am
11. September 2018

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