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Familienrecht Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022

Ab Januar des kommenden Jahres werden die Bedarfssätze zum Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle leicht angehoben. Der Bedarf nach der untersten Einkommensgruppe steigt geringfügig. Diese Anpassung der Unterhaltssätze erfolgt in regelmäßigen Abständen. Neu ist, dass die Düsseldorfer Tabelle um fünf zusätzliche Einkommensstufen erweitert wird. Mehr erfahren.

  • für ein Kind bis einschließlich 5 Jahre um 3,00 € auf 396,00 €,
  • für ein Kind im Alter von 6-11 Jahren um 6,00 € auf 451,00 €,
  • für Kinder bis einschließlich 17 Jahre um 5,00 € auf 533,00 €.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Mindestbedarf um 5,00 € auf 569,00 €.

Diese Anpassung der Unterhaltssätze erfolgt in regelmäßigen Abständen. Neu ist, dass die Düsseldorfer Tabelle um fünf zusätzliche Einkommensstufen erweitert wird. Bislang endete sie mit der 10. Einkommensgruppe, das heißt bei einem um Steuern, Sozialversicherungsabgaben etc. bereinigtem Nettoeinkommen des/der Unterhaltsverpflichteten von bis zu 5.500,00 €. Darüber hinaus musste das Kind bislang einen höheren Bedarf im Einzelfall konkret darlegen. Eine pauschale Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle kam lange Zeit nicht in Betracht.

Der BGH hat seine Rechtsprechung hierzu mittlerweile geändert und eine Einzelfallprüfung bei einem Einkommen über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle nicht länger für zwingend, sondern eine begrenzte Fortschreibung der Tabellensätze bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrages für möglich gehalten. Dem trägt die neue Düsseldorfer Tabelle Rechnung. Die höchste Stufe ist nunmehr die 15. Einkommensstufe bei einem bereinigten Nettoeinkommen von bis zu 11.000,00 €.

Beitrag veröffentlicht am
14. Dezember 2021

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