Familienrecht Rückgabe von Schenkungen der Schwiegereltern im Trennungsfall
In welchem Fall müssen Geldgeschenke nach der Trennung einer nichtehelichen Partnerschaft zurückgezahlt werden?
Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein nicht verheiratetes Paar, das seit 2002 eine Beziehung führte, erwarb im Jahr 2011 gemeinsam eine Immobilie, um dort zu wohnen. Bei der Finanzierung der Immobilie wurden die beiden von den Eltern der Frau unterstützt – sie schenkten dem Paar über 100.000 Euro. Leider ging die Beziehung im Jahr 2013 zu Bruch, woraufhin die Eltern der Frau die Hälfte des zur Finanzierung der Immobilie geschenkten Geldes vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurückverlangten.
Das Landgericht gab der Klage statt. In der Berufungsinstanz wurde der Anspruch der Eltern gemindert. Da die Tochter einige Jahre in der gemeinsamen Immobilie gewohnt habe, habe sich jedenfalls in dieser Zeit der mit der Schenkung verfolgte Zweck erfüllt.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Juni 2019, X ZR 107/16) hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt: Machen die Eltern größere Geldgeschenke an ihr Kind und dessen nichtehelichen Lebenspartner zur Finanzierung einer Immobilie, tun sie dies meist in der Vorstellung, dass die Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum besteht. Diese Vorstellung der Beteiligten wird damit zur Geschäftsgrundlage der Schenkungsvereinbarung.
Schwerwiegende Veränderungen können zum Wegfall dieser Geschäftsgrundlage führen. Das kann das Recht auf Anpassung oder Lösung des Vertrages nach sich ziehen. Dass diese Geschäftsgrundlage erst mit dem Tod eines Partners endet, geht nach Ansicht der Richter jedoch zu weit. Mit dem allgemeinen Lebensrisiko und mit einem damit verbundenen Scheitern einer Beziehung muss gerechnet werden. Diese Risiken werden bei einer unentgeltlichen Zuwendung zur freien Verfügung eingegangen.
In dem zu entscheidenden Fall trennte sich das unverheiratete Paar allerdings kurze Zeit nach der Schenkung. Man kann annehmen, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, hätten die Eltern im Vorfeld mit einer baldigen Trennung gerechnet. Das Festhalten an der Schenkung wird dadurch unzumutbar.
Eine Quotierung orientiert an der tatsächlichen Dauer der Lebensgemeinschaft kommt nach Ansicht der Richter allerdings nicht in Betracht. Somit müssen Schenkungen zukünftig entweder in voller Höhe oder gar nicht zurückgegeben werden. Ob ein Paar verheiratet war oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat, spielt bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage nach Ansicht der Richter keine Rolle.