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Medizinrecht; Verwaltungsrecht Corona beschäftigt weiterhin die Gerichte - Neues aus der Rechtsprechung

Der Genesenenstatus wurde im Januar 2022 - quasi über Nacht -durch eine geänderte Verordnung von Seiten des RKI auf 90 Tage verkürzt. Große Aufruhr gab es hierzu - nicht nur von Seiten der Bevölkerung, sondern auch von Seiten der Bundesregierung. Erste Entscheidungen im Rahmen des sogenannten Eilrechtsschutz ergehen zwischenzeitlich. Hier besteht von Seiten der Gerichte weitesgehend Einigkeit: Die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage sei verfassungswidrig. So auch der Beschluss des VG Osnabrück vom 04.02.2022, AZ.: 3 B 4/22.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass es sich bei der Verkürzung des Genesenenstatus um einen erheblichen Grundrechtseingriff handele. Darüber hinaus verstoße die Verkürzung gegen Verfassungsrecht. Für eine Verkürzung des Status von Seiten des RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem fehle es bei der Verkürzung des Genesenenstatus an einer wissenschaftlich, medizinischen Grundlage. Dies habe das RKI nicht ausreichend aufgearbeitet und dargelegt. Ob der Beschluss vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg angefochten worden ist, ist noch nicht bekannt.

Auch das VG München kam in seinem Beschluss vom 22.02.2022, AZ.: M 26a E 22.662 zum gleichen Ergebnis.

Zu beachten ist, dass die jeweiligen, gerichtlichen Beschlüsse nur für die jeweiligen Anspruchsteller gelten und keine allgemeine Gültigkeit für ebenfalls von der Verordnung betroffene Genesene hat.

Autorin: Barbara De Icco Valentino

Beitrag veröffentlicht am
3. März 2022

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