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Allgemeines Vertragsrecht Ärger im Sommerurlaub

Wenn Reiseveranstalter und Fluggesellschaften Ausgleichszahlungen verweigern …

Mit der Überschrift könnte man sicherlich auch das eine oder andere familienrechtliche Thema einleiten. In diesem Artikel geht es allerdings nicht um Streitigkeiten innerhalb der Familie, sondern mit den Reiseveranstaltern.

Die Sommerzeit ist die Urlaubszeit des Jahres. Gerade in diesem Zeitraum ist der Presse häufig zu entnehmen, dass Reisende insbesondere Probleme mit der Pünktlichkeit von Flügen haben, wenn sie denn überhaupt stattfinden. Auch Berichte über anderweitige Reisemängel (wie zum Beispiel verdreckte Hotels oder nicht funktionierende Hotelpools) häufen sich. Leider ist bei der Durchsetzung der Rechte durch den Verbraucher oftmals zu beobachten, dass sich Reiseveranstalter und Fluggesellschaften entweder gar nicht regen oder versuchen, den Reisenden mit Pauschalantworten oder schlechten Vergleichsangeboten abzuspeisen. Insbesondere letztere neigen schnell dazu, sich auf die sogenannten „außergewöhnlichen Umstände“ zu berufen und verweigern mit diesem Argument die geltend gemachten Ausgleichszahlungen. Die europäische Fluggastrechteverordnung sieht jedoch vor, dass die Fluggesellschaft lediglich dann von ihrer Ausgleichspflicht befreit wird, wenn die Annullierung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Gerade an der Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen scheitern die Fluggesellschaften in einigen Fällen.

Der BGH hat in einem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 4. September 2018 über Ansprüche einer Familie zu entscheiden, deren Flug nach Hamburg annulliert worden ist. Die Airline berief sich hierbei auf einen Streik an den Passagierkontrollstellen im Sicherheitsbereich als außergewöhnlichen Umstand. Zwar gab der BGH der Fluggesellschaft insoweit recht, als dass der entsprechende Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Jedoch stellte er darauf ab, dass noch nicht hinreichend geklärt sei, ob die Annullierung aufgrund dieses Streiks notwendig gewesen sei. Entsprechend wurde der Rechtsstreit vom BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen. Auch wenn der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, so zeigt der Fall, dass man sich nicht von pauschalen Antworten der Fluggesellschaften abschrecken lassen sollte.

Bei der Prüfung der Frage, ob und welche Rechte sinnvoll durchgesetzt werden können, sollte man sich frühzeitig anwaltlichen Rat suchen. Dies gilt natürlich auch wenn der Urlaubsärger einmal so groß ist, dass im Anschluss familienrechtliche Hilfe notwendig wird. Bleibt für Sie zu hoffen, dass Sie von so etwas in Ihrem Urlaub verschont bleiben.

Beitrag veröffentlicht am
8. Mai 2018

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