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Mietrecht Streit um Rauchwarnmelder

Urteil des BGH zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungseigentümergemeinschaft (Urteil vom 07.12.2018. Az. V ZR 273/17)

Die neue Bauordnung für Nordrhein-Westfalen sieht in § 47 Abs. 3 vor, dass Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein müssen. Bereits die bis Ende 2018 geltende Bauordnung enthielt unter § 49 Abs. 7 eine vergleichbare Vorschrift. Hiernach mussten Wohnungen, welche bis März 2013 errichtet wurden, bis Ende 2016 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.

Auf Grund dieser Regelung beschlossen Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Mettmann, für sämtliche Wohnungen der WEG neue Rauchwarnmelder einbauen und diese regelmäßig kontrollieren und warten zu lassen. Die Eigentümer, welche ihre Wohnung bereits zuvor mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet hatten, waren mit dem gefassten Beschluss nicht einverstanden, weil sie die durch den Neueinbau entstehenden Kosten nicht tragen wollten. Sie erhoben Beschlussanfechtungsklage zum Amtsgericht. Das Verfahren ging hoch bis zum Bundesgerichtshof, die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 07.12.2018 aus, dass es sinnvoll sei, sämtliche Wohnungen einheitlich auszustatten, da dies die Wartung und die regelmäßige Kontrolle erleichtern würde. Bei einem einheitlichen Einbau und einer einheitlichen Wartung würden darüber hinaus die versicherungsrechtlichen Risiken gegenüber der Feuerversicherung minimiert. Würde jeder einzelne Wohnungseigentümer Rauchwarnmelder selbst installieren, würde die Wohnungseigentümergemeinschaft Gefahr laufen, dass bei einem Verstoß gegen die Einbauverpflichtung im Schadensfall die Feuerversicherung Leistungen kürzen würde. Auf Grund dessen müssten Eigentümer, welche in ihren Wohnungen bereits selbst auf eigene Kosten Rauchwarnmelder installiert hätten, die Anbringung neuer einheitlicher Rauchwarnmelder akzeptieren und die hierauf entfallenden Kosten tragen.

Beitrag veröffentlicht am
2. Mai 2019

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