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Verkehrsrecht Einsicht in die Lebensakte des Lasermessgeräts?

Oft stellen sich die Betroffenen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach zugegangenem Bußgeldbescheid die Frage, ob die Messung auch ordnungsgemäß erfolgt ist. Ist erstmal frist- und formgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt worden, ist u.a. zu prüfen, ob die Messung rechtmäßig war. Dabei überprüft der Anwalt meistens zunächst, ob die Messung formell korrekt abgelaufen ist. Wenn die Eichung jedoch schon einige Zeit zurückliegt, die nächste Eichdatum für das Messgerät jedoch noch in weiter Ferne liegt, stellt sich die Frage, ob an dem Messgerät Wartungen oder Reparaturen stattgefunden haben, die die erneute Eichung erforderlich gemacht hätte. Um das überprüfen zu können, muss die Verwaltungsbehörde dem Anwalt oder auch dem Sachverständigen eines Verkehrsmessgutachtens die Lebensakte des Messgeräts überlassen. Oft geschieht dies aber trotz Aufforderung nicht! Gemäß der Entscheidung des OLG Brandenburg: Zu Unrecht! Die Verwaltungsbehörde habe gem. § 31 Abs. 4 Mess- und Eichgesetz die Verpflichtung die Nachweise von Reparaturen etc. des jeweiligen Messgeräts aufzubewahren. Wenn diese die Herausgabe der Unterlagen verweigere, stelle dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG).

Auch wenn Sie von einem Bußgeldbescheid betroffen und als Fahrer erkennbar sind, macht es Sinn, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Messung durch einen Anwalt überprüfen zu lassen!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2016 – (2Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16).

Beitrag veröffentlicht am
6. März 2019

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