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Verkehrsrecht Ein Dauerbrenner: Die Pflicht der Opfer

Die Schadenminderungspflicht führt bei der Regulierung eines Unfalls immer wieder zu Überraschungen: Geschädigte sind gehalten, den Schaden möglichst klein zu halten. Wer das ignoriert, kann erhebliche Nachteile erleiden. 

Im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung erlebe ich häufig große Verwunderung, wenn dem Geschädigten bei der anwaltlichen Unfallaufnahme – auch bei klarer Haftungslage zu seinen Gunsten – meinerseits erklärt wird, ihm obliege die sogenannte Schadenminderungspflicht, welche sich aus dem Gesetz ergebe.

Was bedeutet die sogenannte Schadenminderungspflicht überhaupt?

Der Geschädigte ist von Gesetzes wegen bereits dazu gehalten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

Die Schadenminderungspflicht begleitet die gesamte Unfallregulierung. Sie hat meistens große Bedeutung, insbesondere bei der Anmietung eines Mietwagens für den Zeitraum, in welchem das nach dem Unfall beschädigte nicht mehr fahrbereite eigene Fahrzeug repariert wird oder bei Anschaffung eines neuen Fahrzeuges, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen Totalschaden handelt. Hier darf nicht unnötig Zeit vertan werden.

Aber auch in vielen anderen Bereichen der Unfallregulierung kann es zu Verstößen gegen die Schadenminderungspflicht kommen.

So hat das Oberlandesgericht Schleswig Holstein zulasten eines Unfallgeschädigten entschieden, dass nicht während der gesamten Krankheitszeit Verdienstausfall gezahlt werden müsse. Er hatte nämlich seine unfallbedingt erlittene Depression längere Zeit nicht behandeln lassen.

Das sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, aufgrund dessen sein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens entsprechend reduziert werden müsse.

Was war passiert?

Im August 2004 hat ein Motorradfahrer unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Aufgrund dessen erlitt er unter anderem eine Depression, welche schließlich sogar dazu führte, dass er seit 2013 erwerbsunfähig war. Seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ließ er die unfallbedingt erlittene Depression nicht mehr behandeln.

Gegenüber der eintrittspflichtigen, gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers beanspruchte der geschädigte Motorradfahrer bis zum Eintritt des Rentenalters den unfallbedingt erlittenen Verdienstausfallschaden.

Die gegnerische Versicherung wendete ein, dass die Arbeitsfähigkeit des Geschädigten hätte wiederhergestellt werden können, wenn er seine unfallbedingt erlittene Depression hätte behandeln lassen.

Die Vorinstanz, das Landgericht Kiel, sah die von dem Motorradfahrer auf Erstattung des Verdienstausfalls gerichtete Klage für begründet an und gab dieser statt. Die gegnerische Versicherung legte gegen das Urteil Berufung ein.

Wie entschied das Oberlandesgericht Schleswig Holstein?

Die 2. Instanz entschied mit Urteil vom 21.2.2019, AZ. 7 U 134/16, dass sich der geschädigte Motorradfahrer wegen der unstreitig fehlenden ärztlichen Behandlung seiner depressiven Störung eine entsprechende Anspruchskürzung entgegenhalten müsse. Der Kläger hätte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

Der in dem Verfahren gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die nicht erfolgte Behandlung der Depression einen wesentlichen unfallunabhängigen Faktor für die andauernde Chronifizierung der psychischen Erkrankung darstellte. Mithin wurde der Anspruch des Klägers zunächst für den Zeitraum ab Oktober 2014 um 50 % und ab Oktober 2015 um 75 % gekürzt.

Anhand dessen lässt sich anschaulich darstellen, dass die Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten jedenfalls Berücksichtigung finden sollte, da es andernfalls zu erheblichen Kürzungen der Ansprüche kommen kann. Nicht allein im Bereich der Schadensersatzansprüche, welche sich aus dem Fahrzeugschaden ergeben, sondern auch im Bereich des Personenschadens.

Bei Fragen und Unsicherheiten im Rahmen der Schadensregulierung eines zu Ihren Lasten erlittenen Fahrzeug – und/ oder Personenschadens ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, um etwaige Anspruchskürzung zu vermeiden.